Ohje ohje, Abischai dreht man wieder durch in seinem Wahn... - nett nett.

Vor einigen Monaten wollte er den Begriff "Weltkrieg" auch dadurch definieren, dass ein Krieg erst dann ein Weltkrieg ist, wenn Soldaten
allter Kontinente in die Kampfhandlungen verwickelt sind. Natürlich ist diese/seine Definition völliger Unsinn, welche er sich einfach nur ausgedacht hat.
Er wollte sogar abstreiten, dass der 2. Weltkrieg am 1. September 1939 begonnen hat. Nach einem weiteren Beitrag hat er sich - ganz plötzlich - aus dem Thema zurück gezogen.
Zu den aktuellen, nicht weniger unsinnigen Aussagen ist entgegen zu halten: Unser Grundgesetz kommt einer Verfassung gleich.
Wie stehst du zum BundesVERFASSUNGsgericht? Dies wird sogar im GG erwähnt und auch dessen Zuständigkeiten geregelt. Nach deiner Argumentation wäre dieses Gericht letztlich illegal.
Das Grundgesetz erfüllt unabhängig davon, dass es ursprünglich als ein Provisorium gedacht war, alle formellen und materiellen Anforderungen und ist daher bereits de iure eine Verfassung, die die tragenden Strukturprinzipien für den Staat Bundesrepublik festlegt. Es konstituiert die rechtliche Grundordnung eines Gemeinwesens als politische Einheit und ist damit Verfassung im materiellen Sinne (vgl. zB auch Art. 92 ff. GG).
Der nach Aufhebung der Teilung Deutschlands aktualisierte Art. 146 GG gibt der Selbstverständlichkeit Ausdruck, dass das Staatsvolk der Bundesrepublik Deutschland als verfassungsgebende Gewalt über eine Ablösung des Grundgesetzes durch eine völlig neue Verfassungsordnung entscheiden müsste.
bereits aus der Rechtsgrundlage ergibt sich wegen Erfüllung der materiellen Voraussetzungen der Verfassungscharakter - es trifft die grundlegenden Bestimmungen über die Staatsorganisation und und die Staatsfunktionen, die Staatsaufgaben und -ziele sowie die Rechtsposition der Staatsbürger. Von der Bezeichnung "Bundesgrundgesetzgericht" in den Art. 92 ff. GG wurde auch nicht etwa aus sprachlichen Gründen abgesehen. S.a. zB Art. 2 I GG.
Das Grundgesetz ist eine Verfassung im formellen Sinne, weil die Inhalte in einer Verfassungsurkunde niedergelegt sind, und nur ein einem besonderen Verfahren geändert werden können, für das erhöhte Hürden bestehen. Das Grundgesetz wurde durch die Repräsentaten der Länder, wenn auch nicht unmittelbar, demokratisch legitimiert; nicht ungewöhnlich angesichts des Konzeptes der repräsentativen Demokratie. Wie der in die Zukunft blickende Art. 146 GG klarstellt, würde der Weg zu einer neuen Verfassung über eine freie Entscheidung des deutschen Volkes führen, was an der Verfassungsqualität des Grundgesetzes nichts ändert. Der Regelungsgehalt bezieht sich, wie die Überschrift zeigt, auf die Geltungsdauer.
Hätte es keine Teilung Deutschlands gegeben, wäre das Grundgesetz folglich wohl sofort als Verfassung bezeichnet worden. Mit der Tatsache, dass es nicht in freier Entscheidung beschlossen wurde, hat die Bezeichnung "Grundgesetz" also nichts zu tun.
http://de.wikipedia.org/wiki/Verfassung
http://www.duden.de/rechtschreibung/Verfassung
Bleiben wir bei der Definition einer Verfassung: Welchen Punkt erfüllt das Grundgesetz nicht?
Davon abgesehen gilt: Eine Verfassung ist grundsätzlich nicht notwendig.
Etwas Information für dich, um deinen Stuss selbstständig zu korrigieren:
http://www.krr-faq.net/hlko.php