Hallo zusammen,
nur mal für diejenigen, die daran interessiert sind zu verstehen, warum es gemäß deutschen Strafrecht vorkommen kann, dass jemand, der zum Tatzeitpunkt betrunken war, in geringerem Umfang bestraft wird.
Zum Einen wird die dafür relevante Voraussetzung in § 20 StGB genannt:
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
https://dejure.org/gesetze/StGB/20.html
Zum Anderen auch in § 21 StGB:
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
https://dejure.org/gesetze/StGB/21.html
Ich habe fett hervorgehoben, was die Schuldunfähigkeit bzw. verminderte Schuldfähigkeit ausmacht. Wenn nun jemand auf Stammtischniveau beim Verurteilen von Straftätern, die betrunken handelten, eine Signalwirkung erwartet, dann hat derjenige offensichtlich nicht begriffen, dass genau solche Signalwirkungen unmöglich sein dürfte, da die Täter ja zum Tatzeitpunkt entweder „das Unrecht ihrer Tat nicht einsehen“ oder nicht „nach dieser Einsicht“ handeln können. Es geht also keinesfalls darum, dass härtere Strafen zukünftige Verbrechen unwahrscheinlicher machen könnten, sondern solche Argumentation ist dem Wesen nach lediglich selbstgerecht mit einem Pseudoanschein von einer angeblich gesteigerten Gerechtigkeit.
Wenn man also an einer Vermeidung solcher Verbrechen im Sinne eines wirksamen Rechtsgüterschutzes interessiert wäre, müsste man daher beispielsweise eher einen Straftatsbestand der Trunkenheit einführen um diejenigen, die noch einsichtsfähig sind davon abzuhalten noch weiter zu trinken bis das nicht mehr der Fall wäre.
Kurzum: ich finde den Grundgedanken des deutschen Strafrechts zu Verbrechen unter erheblichem Alkoholeinfluss durchaus in Ordnung. Gerne könnte man aber auch Trunkenheit zur Straftat machen. Allerdings halte ich nichts davon Strafmaße nur blindwütig zu erhöhen weil man sich an speziellen Straftätern in besonderer Weise rächen möchte.
Bei allen möglichen Straftaten, bei denen es zu Personenschäden kommt, gibt es Einzelfälle, wo die Bestrafung unangemessen erscheinen kann. Dergleichen lässt sich aber durch keine generell härtere Bestrafung verhindern, da dergleichen ja auch bedeuten würde, dass viele andere Starftäter dann ebenfalls härter bestraft würden, was in deren Fällen dann eine ungerechtfertigte Härte der Strafe wäre. Kein Gesetz ist vollkommen - und kann es auch nicht werden.
Grüße,
Daniel.