Der War Gut, NOVALIS!Novalis hat geschrieben:Eine Leberwurst, die zum Sultan des neuen osmanischen Reiches werden willsieht er sich selbst
Beleidigung,Üble Nachrede,Verleumdung; §§ 185-187 StGB
#51 Re: Beleidigung,Üble Nachrede,Verleumdung; §§ 185-187 StGB
#52 Re: Beleidigung,Üble Nachrede,Verleumdung; §§ 185-187 StGB
Erdogan ist nicht beleidigt, er riecht die Gelegenheit, seine Macht zu demonstrieren.Bastler hat geschrieben:Anscheinend kann man das sogar sehr einfach. Er scheint eine geradezu professionell sensibilisierte beleidigte Leberwurst zu sein...Janina hat geschrieben:Kann man Erdogan überhaupt beleidigen?
Die viel größere Beleidigung, nämlich die der Döner-Bräter durch den Vergleich ihrer Leckereien mit unappetitlichen Dingen, haben diese aber offenbar locker weggesteckt. Respekt!Bastler hat geschrieben:Die ganze Welt weiß doch, dass er kein Ziegenficker ist und auch keine Fellatio mit hundert Schafen treibt. Und seine Klöthen sind den meisten Menschen so was von egal.
Katschinski, Orban...Novalis hat geschrieben:Ich weiß überhaupt keinen Politiker zur Zeit – außer vielleicht diesen nordkoreanischen Dickwanst – der es genau so verdienen würde beleidigt zu werden.
#53 Re: Beleidigung,Üble Nachrede,Verleumdung; §§ 185-187 StGB
Übrigens, ist schon jemandem aufgefallen, dass Böhmermann überhaupt nicht nach §103 StGB belangt werden kann?
https://dejure.org/gesetze/StGB/103.html
"Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer ausländischen Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, oder einen im Bundesgebiet beglaubigten Leiter einer ausländischen diplomatischen Vertretung beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, im Falle der verleumderischen Beleidigung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft."
https://dejure.org/gesetze/StGB/103.html
"Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer ausländischen Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, oder einen im Bundesgebiet beglaubigten Leiter einer ausländischen diplomatischen Vertretung beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, im Falle der verleumderischen Beleidigung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft."