Abischai hat geschrieben: ↑Sa 15. Dez 2018, 21:20
Zur Ausstellung "deutscher" Papiere ist jedoch keine bundesdeutsche Behörde befugt, da es hier immer noch um Besatzungsrecht geht
Das dürfte genau dieser Schwachsinn sein, weshalb die Mitmenschen um dich herum nur mit dem Kopf schütteln - bei so viel Dummheit auch nicht wirklich verwunderlich.
Defacto bist du ein hirnloser Idiot statt ein aufgeklärter Mensch - wie das dämliche Verschwörungstheoretiker eben nun mal sind.
Abischai hat geschrieben: ↑Sa 15. Dez 2018, 21:20
Einen Bundesdeutschen Führerschein braucht man dazu also nicht, und wenn jemand einen eigenen, selbstgebastelten hat, dann hat er eben keinen (echten), braucht er ja auch nicht.
Du kannst ja gerne versuchen mit deinen selbstgebastelten Abischai-Papieren an der nächsten polizeilichen Fahrerkontrolle weiter zu kommen; alleine, es wird nicht passieren.
Abischai hat geschrieben: ↑Sa 15. Dez 2018, 21:20
Ich möchte betonen, daß ich selbst mich nicht als sog. "Reichsbürger" verstehe
Beleidigung editiert (travis)
Deine Einordnung dazu ist also ohnehin völlig unerheblich - nämlich absolut frei von jeglicher Bedeutung.
Zu den Fakten:
Das Grundgesetz entspricht einer Verfassung...
http://www.bundestag.de/bundestag/aufga ... index.html
http://de.wikipedia.org/wiki/Grundgeset ... eutschland
Das Grundgesetz erfüllt unabhängig davon, ob es ursprünglich als ein Provisorium gedacht war, alle formellen und materiellen Anforderungen und ist daher bereits de iure eine Verfassung, die die tragenden Strukturprinzipien für den Staat Bundesrepublik festlegt. Es konstituiert die rechtliche Grundordnung eines Gemeinwesens als politische Einheit und ist damit Verfassung im materiellen Sinne (vgl. zB auch Art. 92 ff. GG).
Der nach Aufhebung der Teilung Deutschlands aktualisierte Art. 146 GG gibt der Selbstverständlichkeit Ausdruck, dass das Staatsvolk der Bundesrepublik Deutschland als verfassungsgebende Gewalt über eine Ablösung des Grundgesetzes durch eine völlig neue Verfassungsordnung entscheiden müsste.
Bereits aus der Rechtsgrundlage ergibt sich wegen Erfüllung der materiellen Voraussetzungen der Verfassungscharakter - es trifft die grundlegenden Bestimmungen über die Staatsorganisation und die Staatsfunktionen, die Staatsaufgaben und -ziele sowie die Rechtsposition der Staatsbürger. Von der Bezeichnung "Bundesgrundgesetzgericht" in den Art. 92 ff. GG wurde auch nicht etwa aus sprachlichen Gründen abgesehen. Siehe dazu z.B. Art. 2 I GG.
Das Grundgesetz ist eine Verfassung im formellen Sinne, weil die Inhalte in einer Verfassungsurkunde niedergelegt sind, und nur ein einem besonderen Verfahren geändert werden können, für das erhöhte Hürden bestehen. Das Grundgesetz wurde durch die Repräsentaten der Länder, wenn auch nicht unmittelbar, demokratisch legitimiert; nicht ungewöhnlich angesichts des Konzeptes der repräsentativen Demokratie. Wie der in die Zukunft blickende Art. 146 GG klarstellt, würde der Weg zu einer neuen Verfassung über eine freie Entscheidung des deutschen Volkes führen, was an der Verfassungsqualität des Grundgesetzes nichts ändert. Der Regelungsgehalt bezieht sich, wie die Überschrift zeigt, auf die Geltungsdauer.
Hätte es keine Teilung Deutschlands gegeben, wäre das Grundgesetz folglich wohl sofort als Verfassung bezeichnet worden. Mit der Tatsache, dass es nicht in freier Entscheidung beschlossen wurde, hat die Bezeichnung "Grundgesetz" also nichts zu tun.